Fiskus nimmt Überprüfungen zum Thema: Umsatzbesteuerung auf Beherbergungsumsätze bei Ferienhöfen vor!
Wie schon in unserem Beitrag am 03.03.2010 zum Thema: „Ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % gilt auch für Übernachtungen auf Ferienhöfen! „ geschrieben möchten wir auch heute nochmals davon berichten, dass Landwirte jetzt mehr denn je auf eine genaue Abrechnung und Auflistung aller Posten auf den Rechnungen für ihre Feriengäste achten sollten.
Denn der Fiskus verlangt auf die Übernachtungen die Umsatzsteuer! Einige Bauern schienen das bislang nicht so genau zu nehmen, woraufhin das Bayerische Landesamt für Steuern nun Ermittlungen angekündigt hat. Zwar gilt seit Beginn diesen Jahres durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ein ermäßigter Tarif von nur noch sieben Prozent auf die Übernachtungspreise anstelle des regulären Satzes von 19 Prozent in den Vorjahren, aber diese 7 % müssen eben zum Einen separat ausgewiesen und zum Anderen ans Finanzamt abgeführt werden. Immerhin dürfen die Vorsteuerbeträge aus den auf die Beherbergungsumsätze entfallenden Rechnungen auch weiterhin abgesetzt werden.
Bereits seit dem Jahre 2007 unterliegt Urlaub auf dem Bauernhof der normalen Umsatzbesteuerung. Bei der Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung von Feriengästen handelt es sich eindeutig nicht um land- und forstwirtschaftliche Zwecke und deshalb ist sie auch nicht steuerbefreit. Einige Land- und Forstwirte kennen diese Besteuerungsregeln allerdings nicht so genau. Man versucht oftmals noch als „Kleinunternehmer“ durchzugehen, indem man seinen Jahresumsatz mit maximal 17.500 Euro angibt. Die Beherbergungstätigkeit wird davon ausgelagert, damit dieser Betrag nicht überschritten wird. Meist wird die Gästebeherbergung dann dem Sohn oder der Tochter zugeordnet oder man gründet für das Geschäft mit den Feriengästen extra eine Personengesellschaft. Hier wird das Finanzamt künftig genau prüfen, ob es sich dabei nicht um Scheingeschäfte oder um eine missbräuchliche Geschäftsgestaltung handelt.
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